831.1
FHV
CH-SG
Art. 29 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Planungszeitraum
IV. Finanzplan, Voranschlag und Staatsrechnung - 1. Finanzplan
Art. 29 FHV · Planungszeitraum
1. Der Finanzplan wird jährlich erstellt und umfasst die drei dem Voranschlag folgenden Jahre.