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831.1 FHV CH-SG

Art. 29 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Planungszeitraum

IV. Finanzplan, Voranschlag und Staatsrechnung - 1. Finanzplan
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Art. 29 FHV · Planungszeitraum

1. Der Finanzplan wird jährlich erstellt und umfasst die drei dem Voranschlag folgenden Jahre.

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