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831.1 FHV CH-SG

Art. 27 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Voraussetzungen

III. Ausgaben - 4. Kreditreservierung
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Art. 27 FHV · Voraussetzungen

1. Die Reservierung von Krediten für einmalige Ausgaben ist zulässig, wenn

a) die Realisierung oder Beschaffung zur Hauptsache bereits erfolgt ist, der Lieferant jedoch die Rechnung noch nicht gestellt hat;

b) der Auftrag vergeben ist;

c) die Vorbereitung für die Realisierung oder Beschaffung fortgeschritten ist.

2. Kredite der Investitionsrechnung können nicht reserviert werden.

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