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831.1 FHV CH-SG

Art. 25 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Grundsatz

III. Ausgaben - 3. Kreditüberschreitung
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Art. 25 FHV · Grundsatz

1. Die Dienststelle holt vor dem Eingehen von Zahlungsverpflichtungen die Zustimmung des Departementes oder der Staatskanzlei ein, wenn für eine Ausgabe der Kredit nicht ausreicht. Grössere Kreditüberschreitungen bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.

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