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831.1 FHV CH-SG

Art. 24 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Umlagerungen in der internen Rechnungslegung

III. Ausgaben - 2. Kreditverwendung
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Art. 24 FHV · Umlagerungen in der internen Rechnungslegung

1. In der internen Rechnungslegung sind Umlagerungen von Krediten mit Bewilligung der Departemente oder der Staatskanzlei zulässig.

2. Die Regierung bewilligt Umlagerungen von

a) Krediten zwischen Institutionen auf der höchsten internen Hierarchiestufe;

b) Krediten zwischen vierstelligen Aufwandarten gemäss Kontenplan;

c) Krediten im Betrag von mehr als Fr. 50 000.-.

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