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831.1 FHV CH-SG

Art. 23 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Einmalige Ausgaben

III. Ausgaben - 2. Kreditverwendung
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Art. 23 FHV · Einmalige Ausgaben

1. Kredite oder Kreditteile für einmalige Ausgaben stehen nur für das mit der Voranschlagsbegründung beantragte Vorhaben zur Verfügung.

2. Die qualitative Bindung wird aufgehoben, wenn in der Voranschlagsbegründung festgehalten wird, dass die Spezifizierung keine kreditrechtliche Wirkung entfalten soll.

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