831.1
FHV
CH-SG
Art. 22 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Wiederkehrende Ausgaben
III. Ausgaben - 2. Kreditverwendung
Art. 22 FHV · Wiederkehrende Ausgaben
1. Die Zweckbestimmung von Krediten für wiederkehrende Ausgaben ergibt sich aus dem Kontotext.
2. Detailbegründungen zu Voranschlagspositionen entfalten keine kreditrechtliche Wirkung.