Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 FHV CH-SG

Art. 22 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Wiederkehrende Ausgaben

III. Ausgaben - 2. Kreditverwendung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 FHV · Wiederkehrende Ausgaben

1. Die Zweckbestimmung von Krediten für wiederkehrende Ausgaben ergibt sich aus dem Kontotext.

2. Detailbegründungen zu Voranschlagspositionen entfalten keine kreditrechtliche Wirkung.

← Art. 21 FHV Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Geltungsbereich Art. 23 FHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →