Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 FHV CH-SG

Art. 20 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Kontrolle

III. Ausgaben - 1. Sonderkredite[[1]](#titletitle_text_fn_63638_2_1_c)
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Art. 20 FHV · Kontrolle

1. Departemente und Staatskanzlei führen die Kontrolle über die Verwendung von Sonderkrediten.

2. Nach Abschluss des Vorhabens oder mit Beendigung des Programms wird eine Abrechnung erstellt.

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