831.1
FHV
CH-SG
Art. 20 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Kontrolle
III. Ausgaben - 1. Sonderkredite[[1]](#titletitle_text_fn_63638_2_1_c)
Art. 20 FHV · Kontrolle
1. Departemente und Staatskanzlei führen die Kontrolle über die Verwendung von Sonderkrediten.
2. Nach Abschluss des Vorhabens oder mit Beendigung des Programms wird eine Abrechnung erstellt.