Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 FHV CH-SG

Art. 2 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Koordination

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 FHV · Koordination

1. Das Finanzdepartement koordiniert die Haushalts- und Rechnungsführung des Staates.

2. Es erlässt im Rahmen dieser Verordnung Richtlinien und Weisungen.

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