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831.1 FHV CH-SG

Art. 17 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Inventarführung

II. Rechnungsführung - 4. Obliegenheiten der rechnungsführenden Stellen
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Art. 17 FHV · Inventarführung

1. Die Dienststellen führen ein Inventar über wertvolle Vermögensbestände.

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