831.1
FHV
CH-SG
Art. 13 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Verantwortlichkeit a) Grundsatz
II. Rechnungsführung - 4. Obliegenheiten der rechnungsführenden Stellen
Art. 13 FHV · Verantwortlichkeit a) Grundsatz
1. Departemente und Staatskanzlei sowie ihre Dienststellen sorgen für ein internes Kontrollsystem, das insbesondere Berechtigung, Vollständigkeit und Richtigkeit von Zahlungs- und Bezugsanweisungen gewährleistet.
2. Sie organisieren die Kreditüberwachung, die Erfassung der Belege und die Zahlungsfreigabe.