Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 FHV CH-SG

Art. 13 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Verantwortlichkeit a) Grundsatz

II. Rechnungsführung - 4. Obliegenheiten der rechnungsführenden Stellen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 FHV · Verantwortlichkeit a) Grundsatz

1. Departemente und Staatskanzlei sowie ihre Dienststellen sorgen für ein internes Kontrollsystem, das insbesondere Berechtigung, Vollständigkeit und Richtigkeit von Zahlungs- und Bezugsanweisungen gewährleistet.

2. Sie organisieren die Kreditüberwachung, die Erfassung der Belege und die Zahlungsfreigabe.

← Art. 12 FHV Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Geltungsbereich Art. 14 FHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →