Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 FHV CH-SG

Art. 12 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Spezialfinanzierungen

II. Rechnungsführung - 3. Verwaltungsrechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 FHV · Spezialfinanzierungen

1. Einlagen in Spezialfinanzierungen erfolgen höchstens im Umfang der zweckgebundenen Einnahmen oder der im Voranschlag eingestellten Beträge.

2. ...

← Art. 11 FHV Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Geltungsbereich Art. 13 FHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →