831.1
FHV
CH-SG
Art. 12 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Spezialfinanzierungen
II. Rechnungsführung - 3. Verwaltungsrechnung
Art. 12 FHV · Spezialfinanzierungen
1. Einlagen in Spezialfinanzierungen erfolgen höchstens im Umfang der zweckgebundenen Einnahmen oder der im Voranschlag eingestellten Beträge.
2. ...