831.1
FHV
CH-SG
Art. 10 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Abschreibungen a) planmässige
II. Rechnungsführung - 3. Verwaltungsrechnung
Art. 10 FHV · Abschreibungen a) planmässige
1. Investitionen und Investitionsbeiträge werden in gleichmässigen Jahrestranchen abgeschrieben
a) in fünf Jahren, wenn der aus allgemeinen Mitteln zu tilgende Finanzbedarf des Staates den dreifachen Wert der für das allgemeine fakultative Finanzreferendum massgebenden Betragsgrenze nicht übersteigt;
b) in zehn Jahren, wenn der Finanzbedarf des Staates höher ausfällt.
2. Eine Investition wird längstens in der Zeit abgeschrieben, in der sie wirtschaftlich nutzbar ist.
3. Der planmässige jährliche Abschreibungsbetrag wird angepasst
1. wenn für ein Investitionsvorhaben ein Nachtragskredit beschlossen wird;
2. wenn aufgrund der Investitionsabrechnung ein Kreditrest verfällt.