Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 FHV CH-SG

Art. 1 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 FHV · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die Staatsverwaltung, ohne die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, sowie für die Gerichte und andere Justizbehörden.

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