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821.1 VGV CH-SG

Art. 7 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) (VGV) - c) Taggelder und Reiseentschädigungen

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Art. 7 VGV · c) Taggelder und Reiseentschädigungen

1. Taggelder und Reiseentschädigungen können neben den tarifmässigen Gebühren soweit erhoben werden, als sie Spesenentschädigung bei Tätigkeit ausserhalb des Amtssitzes darstellen.

2. Spesenentschädigungen dürfen den Kostenpflichtigen höchstens zu den Ansätzen, welche in der Verordnung über die Spesenvergütungen an das Staatspersonal festgesetzt sind, überbunden werden.

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