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821.1 VGV CH-SG

Art. 4 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) (VGV) - b) Befugnis der Gemeinden

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Art. 4 VGV · b) Befugnis der Gemeinden

1. Die Gemeinden können für ihre Amtsstellen Richtlinien erlassen über die Abstufung der Gebühren innerhalb der kantonalen Mindest- und Höchstansätze.[11]

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