Art. 2 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) (VGV) - b) Ausnahmen
Art. 2 VGV · b) Ausnahmen
1. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
1.* ...
2.* die gemäss der Gesetzgebung über das Wirtschaftswesen, das Salzregal, die Jagd und die Fischerei erhobenen Taxen;
3. die Wasserrechtszinsen, die Konzessions- und Wasserrechtskatastergebühren sowie die Bergbauabgaben;
4. die Sozialversicherungsbeiträge;
5. die Gebühren für die Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen (Strassen, Schulen, Krankenanstalten, Kantonales Laboratorium, Grundbuchvermessung, Kaminfegerdienst, Brückenwaagen usw.) und für die Abnahme von Prüfungen vor staatlichen Kommissionen und an öffentlichen Schulen und Lehranstalten;
6. die Entschädigung für Dienstleistungen im Interesse Dritter ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens;
7. die Preise für amtliche Drucksachen und Materialien.