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816.11 CH-SG

Art. 3 Verordnung über Veranlagung und Bezug der Kursaalabgabe - Vollzug

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Art. 3 Verordnung über Veranlagung und Bezug der Kursaalabgabe · Vollzug

1. Dieser Erlass wird ab 1. Dezember 2002 angewendet.

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