Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
816.11 CH-SG

Art. 2 Verordnung über Veranlagung und Bezug der Kursaalabgabe - Rechtsweg

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (3 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Verordnung über Veranlagung und Bezug der Kursaalabgabe · Rechtsweg

1. Verfügungen der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Kursaalabgabe können mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden.

← Art. 1 Verordnung über Veranlagung und Bezug der Kursaalabgabe Veranlagung und Bezug Art. 3 Verordnung über Veranlagung und Bezug der Kursaalabgabe →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →