816.11
CH-SG
Art. 2 Verordnung über Veranlagung und Bezug der Kursaalabgabe - Rechtsweg
Art. 2 Verordnung über Veranlagung und Bezug der Kursaalabgabe · Rechtsweg
1. Verfügungen der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Kursaalabgabe können mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden.