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816.11 CH-SG

Art. 1 Verordnung über Veranlagung und Bezug der Kursaalabgabe - Veranlagung und Bezug

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Art. 1 Verordnung über Veranlagung und Bezug der Kursaalabgabe · Veranlagung und Bezug

1. Veranlagung und Bezug der Kursaalabgabe werden der Eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen.

Veranlagung und Bezug Art. 2 Verordnung über Veranlagung und Bezug der Kursaalabgabe →

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