816.11
CH-SG
Veranlagung und Bezug
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
Gesetzestext (3 Artikel)
Art. 1 Verordnung über Veranlagung und Bezug der Kursaalabgabe - Veranlagung und Bezug
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1. Veranlagung und Bezug der Kursaalabgabe werden der Eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen.
1. Verfügungen der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Kursaalabgabe können mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden.
1. Dieser Erlass wird ab 1. Dezember 2002 angewendet.