Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
816.11 CH-SG

Veranlagung und Bezug

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Veranlagung und Bezug der Kursaalabgabe werden der Eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen.

1. Verfügungen der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Kursaalabgabe können mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden.

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