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816.1 CH-SG

Art. 6 Gesetz über die Kursaalabgabe - Verwendung[[1]](#articletitle_text_fn_218235_2_1_c)

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Art. 6 Gesetz über die Kursaalabgabe · Verwendung[[1]](#articletitle_text_fn_218235_2_1_c)

1. Der Ertrag der Kursaalabgabe wird der Tourismusrechnung zugewiesen.

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