Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
816.1 CH-SG

Art. 4 Gesetz über die Kursaalabgabe - c) Veranlagung und Bezug

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Gesetz über die Kursaalabgabe · c) Veranlagung und Bezug

1. Die Regierung regelt Veranlagung und Bezug der Kursaalabgabe durch Verordnung.

2. Sie kann Veranlagung und Bezug nach der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung der Eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen.

← Art. 3 Gesetz über die Kursaalabgabe Grundsatz Art. 5 Gesetz über die Kursaalabgabe →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →