816.1
CH-SG
Art. 4 Gesetz über die Kursaalabgabe - c) Veranlagung und Bezug
Art. 4 Gesetz über die Kursaalabgabe · c) Veranlagung und Bezug
1. Die Regierung regelt Veranlagung und Bezug der Kursaalabgabe durch Verordnung.
2. Sie kann Veranlagung und Bezug nach der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung der Eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen.