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816.1 CH-SG

Art. 3 Gesetz über die Kursaalabgabe - b) Bemessung

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Art. 3 Gesetz über die Kursaalabgabe · b) Bemessung

1. Die Kursaalabgabe wird auf dem nach der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung höchstzulässigen kantonalen Anteil an der dem Bund zustehenden Spielbankenabgabe der Kursäle festgelegt.

2. Der massgebliche Bruttospielertrag wird nach den Vorschriften der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung bestimmt.

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