Grundsatz
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Der Staat erhebt im Rahmen der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung eine Kursaalabgabe.
1. Die Konzessionärin eines Kursaals nach der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung ist abgabepflichtig.
1. Die Kursaalabgabe wird auf dem nach der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung höchstzulässigen kantonalen Anteil an der dem Bund zustehenden Spielbankenabgabe der Kursäle festgelegt.
2. Der massgebliche Bruttospielertrag wird nach den Vorschriften der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung bestimmt.
1. Die Regierung regelt Veranlagung und Bezug der Kursaalabgabe durch Verordnung.
2. Sie kann Veranlagung und Bezug nach der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung der Eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen.
1. Die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 9. April 1998 über den Rechtsschutz, die Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide sowie über das Steuerstrafrecht werden sachgemäss angewendet.
1. Der Ertrag der Kursaalabgabe wird der Tourismusrechnung zugewiesen.
1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.