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815.6 CH-SG

Art. 5 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung - Ergänzende Vorschriften

II. Verfahren
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Art. 5 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung · Ergänzende Vorschriften

1. Die Vorschriften der Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer über Verfahren, Abrechnung mit dem Bund und Widerhandlungen werden sachgemäss angewendet.

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