815.6
CH-SG
Art. 4 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung - Rückerstattung
II. Verfahren
Art. 4 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung · Rückerstattung
1. Der festgesetzte Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird ausbezahlt.
2. Die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinden bleibt vorbehalten.