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815.6 CH-SG

Art. 4 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung - Rückerstattung

II. Verfahren
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Art. 4 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung · Rückerstattung

1. Der festgesetzte Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird ausbezahlt.

2. Die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinden bleibt vorbehalten.

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