Art. 1 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung - Kantonales Steueramt
Art. 1 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung · Kantonales Steueramt
1. Das kantonale Steueramt führt das Verfahren über die pauschale Steueranrechnung durch.
2. Es ist insbesondere zuständig für
a) die Führung des Registers über die pauschale Steueranrechnung nach Art. 19 der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung;
b) Entgegennahme und Entscheidung der Anträge auf pauschale Steueranrechnung;
c) Festsetzung und Geltendmachung von Rückleistungen nach Art. 20 der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung, wenn die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat;
d) den Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittelinstanzen;
e) die Erhebung von verwaltungsrechtlichen Klagen nach Art. 58 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer;
f) die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung.