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815.6 CH-SG

Kantonales Steueramt

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

I. Behörden

1. Das kantonale Steueramt führt das Verfahren über die pauschale Steueranrechnung durch.

2. Es ist insbesondere zuständig für

a) die Führung des Registers über die pauschale Steueranrechnung nach Art. 19 der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung;

b) Entgegennahme und Entscheidung der Anträge auf pauschale Steueranrechnung;

c) Festsetzung und Geltendmachung von Rückleistungen nach Art. 20 der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung, wenn die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat;

d) den Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittelinstanzen;

e) die Erhebung von verwaltungsrechtlichen Klagen nach Art. 58 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer;

f) die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung.

I. Behörden

1. Die Verwaltungsrekurskommission ist die kantonale Rekurskommission für die pauschale Steueranrechnung.

II. Verfahren

1. Der Antrag auf pauschale Steueranrechnung wird dem kantonalen Steueramt eingereicht.

II. Verfahren

1. Der festgesetzte Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird ausbezahlt.

2. Die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinden bleibt vorbehalten.

II. Verfahren

1. Die Vorschriften der Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer über Verfahren, Abrechnung mit dem Bund und Widerhandlungen werden sachgemäss angewendet.

III. Schlussbestimmung

1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1999 angewendet.

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