815.5
CH-SG
Art. 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Entscheid
II. Steuerrückerstattung - 3. Verfahren
Art. 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Entscheid
1. Das kantonale Steueramt prüft den Rückerstattungsantrag und entscheidet über den Rückerstattungsanspruch.
2. Der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch wird mit der Veranlagung und Schlussrechnung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode eröffnet.
3. Über den Rückerstattungsanspruch kann in besonderen Fällen ein selbständiger Entscheid getroffen werden.