815.5
CH-SG
Art. 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Einreichungsfristen
II. Steuerrückerstattung - 3. Verfahren
Art. 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Einreichungsfristen
1. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller für die Staats- und Gemeindesteuern eine Steuererklärung abzugeben, gilt die Einreichungsfrist für die Steuererklärung auch für den Rückerstattungsantrag.
2. Die Einreichungsfrist kann unter Beachtung der Anspruchsverwirkung auf begründetes Gesuch der Antragstellerin oder des Antragstellers erstreckt werden.