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815.5 CH-SG

Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Fälle vorzeitiger Rückerstattung

II. Steuerrückerstattung - 2. Befriedigung des Anspruchs
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Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Fälle vorzeitiger Rückerstattung

1. In Fällen vorzeitiger Rückerstattung wird die Verrechnungssteuer in der Regel ausbezahlt.

2. Die Verrechnung mit offenen Staats- und Gemeindesteuern bleibt vorbehalten.

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