815.5
CH-SG
Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Fälle vorzeitiger Rückerstattung
II. Steuerrückerstattung - 2. Befriedigung des Anspruchs
Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Fälle vorzeitiger Rückerstattung
1. In Fällen vorzeitiger Rückerstattung wird die Verrechnungssteuer in der Regel ausbezahlt.
2. Die Verrechnung mit offenen Staats- und Gemeindesteuern bleibt vorbehalten.