815.5
CH-SG
Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Antrag in besonderen Fällen
II. Steuerrückerstattung - I. Geltendmachung des Anspruchs
Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Antrag in besonderen Fällen
1. ...
2. Für den Antrag auf vorzeitige Rückerstattung nach Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer wird Art. 4 dieser Verordnung sachgemäss angewendet.
3. Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Volljährigkeit vorangegangene Fälligkeitsjahr wird von der Inhaberin oder vom Inhaber der elterlichen Sorge geltend gemacht.