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815.5 CH-SG

Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Antrag in besonderen Fällen

II. Steuerrückerstattung - I. Geltendmachung des Anspruchs
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Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Antrag in besonderen Fällen

1. ...

2. Für den Antrag auf vorzeitige Rückerstattung nach Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer wird Art. 4 dieser Verordnung sachgemäss angewendet.

3. Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Volljährigkeit vorangegangene Fälligkeitsjahr wird von der Inhaberin oder vom Inhaber der elterlichen Sorge geltend gemacht.

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