815.5
CH-SG
Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Antrag im ordentlichen Veranlagungsverfahren
II. Steuerrückerstattung - I. Geltendmachung des Anspruchs
Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Antrag im ordentlichen Veranlagungsverfahren
1. Der Rückerstattungsantrag wird unter Verwendung des amtlichen Formulars dem Gemeindesteueramt jener Gemeinde eingereicht, in der die Antragstellerin oder der Antragsteller am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, ihren oder seinen Wohnsitz hat.
2. ...