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815.5 CH-SG

Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Antrag im ordentlichen Veranlagungsverfahren

II. Steuerrückerstattung - I. Geltendmachung des Anspruchs
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Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Antrag im ordentlichen Veranlagungsverfahren

1. Der Rückerstattungsantrag wird unter Verwendung des amtlichen Formulars dem Gemeindesteueramt jener Gemeinde eingereicht, in der die Antragstellerin oder der Antragsteller am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, ihren oder seinen Wohnsitz hat.

2. ...

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