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815.5 CH-SG

Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Gemeindesteuerämter

I. Behörden
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Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Gemeindesteuerämter

1. Die Gemeindesteuerämter wirken bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer und bei der Abrechnung mit dem Bund nach den Weisungen des kantonalen Steueramtes mit.

2. Ihnen obliegen insbesondere

a) die Rückerstattung im ordentlichen Veranlagungsverfahren für die Einkommens- und Vermögenssteuern;

b) die Führung des Registers über die bewilligten Rückerstattungen nach Art. 67 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer[7], soweit dieses nicht vom kantonalen Steueramt geführt wird;

c) die Abrechnung mit dem kantonalen Steueramt.

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