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815.5 CH-SG

Art. 16 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Vollzugsbeginn

Schlussbestimmungen
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Art. 16 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Vollzugsbeginn

1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1999 angewendet.

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