815.5
CH-SG
Art. 12 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Rückleistung zurückerstatteter Verrechnungssteuern
III. Abrechnung
Art. 12 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Rückleistung zurückerstatteter Verrechnungssteuern
1. Hat die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen, macht das kantonale Steueramt die Rückleistung der Verrechnungssteuer gegenüber den Antragstellenden und anderen Personen geltend, die in den Genuss der beanstandeten Rückerstattung gelangt sind.