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CH-SG
Art. 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Rechtsmittel
II. Steuerrückerstattung - 3. Verfahren
Art. 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Rechtsmittel
1. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 53 bis 56 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer.
2. Wird der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch mit der Veranlagung und Schlussrechnung eröffnet, gelten für das Einspracheverfahren vor dem kantonalen Steueramt und für das Rekursverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission Art. 180 f. und Art. 194 f. des Steuergesetzes sowie die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sachgemäss. Vorbehalten bleibt Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer.