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815.5 CH-SG

Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Kantonales Steueramt

I. Behörden
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Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Kantonales Steueramt

1. Das kantonale Steueramt leitet und überwacht das Verfahren über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

2. Es ist insbesondere zuständig für

a) den Erlass der erforderlichen Weisungen zur einheitlichen Anwendung der Bestimmungen über die Verrechnungssteuer;

b) den Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittelinstanzen;

c) die Abrechnung mit den Gemeindesteuerämtern und der eidgenössischen Steuerverwaltung;

d) Festsetzung und Geltendmachung von Rückleistungen nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer, wenn die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat;

e) die Erhebung von verwaltungsrechtlichen Klagen nach Art. 58 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer;

f)* ...

g)* ...

Kantonales Steueramt Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer →

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