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Kantonales Steueramt

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

I. Behörden

1. Das kantonale Steueramt leitet und überwacht das Verfahren über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

2. Es ist insbesondere zuständig für

a) den Erlass der erforderlichen Weisungen zur einheitlichen Anwendung der Bestimmungen über die Verrechnungssteuer;

b) den Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittelinstanzen;

c) die Abrechnung mit den Gemeindesteuerämtern und der eidgenössischen Steuerverwaltung;

d) Festsetzung und Geltendmachung von Rückleistungen nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer, wenn die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat;

e) die Erhebung von verwaltungsrechtlichen Klagen nach Art. 58 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer;

f)* ...

g)* ...

I. Behörden

1. Die Gemeindesteuerämter wirken bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer und bei der Abrechnung mit dem Bund nach den Weisungen des kantonalen Steueramtes mit.

2. Ihnen obliegen insbesondere

a) die Rückerstattung im ordentlichen Veranlagungsverfahren für die Einkommens- und Vermögenssteuern;

b) die Führung des Registers über die bewilligten Rückerstattungen nach Art. 67 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer[7], soweit dieses nicht vom kantonalen Steueramt geführt wird;

c) die Abrechnung mit dem kantonalen Steueramt.

I. Behörden

1. Die Verwaltungsrekurskommission ist die kantonale Rekurskommission für die Verrechnungssteuer.

II. Steuerrückerstattung - I. Geltendmachung des Anspruchs

1. Der Rückerstattungsantrag wird unter Verwendung des amtlichen Formulars dem Gemeindesteueramt jener Gemeinde eingereicht, in der die Antragstellerin oder der Antragsteller am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, ihren oder seinen Wohnsitz hat.

2. ...

II. Steuerrückerstattung - I. Geltendmachung des Anspruchs

1. ...

2. Für den Antrag auf vorzeitige Rückerstattung nach Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer wird Art. 4 dieser Verordnung sachgemäss angewendet.

3. Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Volljährigkeit vorangegangene Fälligkeitsjahr wird von der Inhaberin oder vom Inhaber der elterlichen Sorge geltend gemacht.

II. Steuerrückerstattung - 2. Befriedigung des Anspruchs

1. Der Rückerstattungsanspruch wird mit den veranlagten Staats- und Gemeindesteuern für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode verrechnet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit früher in Rechnung gestellten Steuern.

2. Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechenbaren Staats- und Gemeindesteuern, wird der Mehrbetrag ausbezahlt.

3. Die Rückerstattung durch Auszahlung erfolgt in der Regel erst nach Zustellung der Schlussrechnung nach Art. 211 des Steuergesetzes. Die Auszahlung kann vor der Schlussrechnung erfolgen, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, dass der Rückerstattungsanspruch auch die definitiven Staats- und Gemeindesteuern übersteigen wird und eine Verrechnung mit anderen noch offenen Steuerforderungen nicht möglich ist.

II. Steuerrückerstattung - 2. Befriedigung des Anspruchs

1. In Fällen vorzeitiger Rückerstattung wird die Verrechnungssteuer in der Regel ausbezahlt.

2. Die Verrechnung mit offenen Staats- und Gemeindesteuern bleibt vorbehalten.

II. Steuerrückerstattung - 2. Befriedigung des Anspruchs

1. Der nach Art. 9 dieses Erlasses festgesetzte Rückerstattungsanspruch gilt mit der Schlussrechnung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode, spätestens aber 60 Tage nach Eingang des Rückerstattungsantrags als verrechnet.

II. Steuerrückerstattung - 3. Verfahren

1. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller für die Staats- und Gemeindesteuern eine Steuererklärung abzugeben, gilt die Einreichungsfrist für die Steuererklärung auch für den Rückerstattungsantrag.

2. Die Einreichungsfrist kann unter Beachtung der Anspruchsverwirkung auf begründetes Gesuch der Antragstellerin oder des Antragstellers erstreckt werden.

II. Steuerrückerstattung - 3. Verfahren

1. Das kantonale Steueramt prüft den Rückerstattungsantrag und entscheidet über den Rückerstattungsanspruch.

2. Der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch wird mit der Veranlagung und Schlussrechnung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode eröffnet.

3. Über den Rückerstattungsanspruch kann in besonderen Fällen ein selbständiger Entscheid getroffen werden.

II. Steuerrückerstattung - 3. Verfahren

1. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 53 bis 56 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer.

2. Wird der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch mit der Veranlagung und Schlussrechnung eröffnet, gelten für das Einspracheverfahren vor dem kantonalen Steueramt und für das Rekursverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission Art. 180 f. und Art. 194 f. des Steuergesetzes sowie die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sachgemäss. Vorbehalten bleibt Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer.

III. Abrechnung

1. Das kantonale Steueramt stellt der eidgenössischen Steuerverwaltung Rechnung für die von ihm und den Gemeindesteuerämtern vorläufig oder definitiv zurückerstatteten Verrechnungssteuern.

2. Das kantonale Steueramt erteilt den Gemeindesteuerämtern aufgrund der Abrechnung mit dem Bund entsprechende Gutschriften. Vorbehalten bleiben Kürzungen durch die eidgenössische Steuerverwaltung.

III. Abrechnung

1. Hat die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen, macht das kantonale Steueramt die Rückleistung der Verrechnungssteuer gegenüber den Antragstellenden und anderen Personen geltend, die in den Genuss der beanstandeten Rückerstattung gelangt sind.

Strafbestimmung

1. Das kantonale Steueramt kann Ordnungswidrigkeiten mit Busse bis zu 500 Franken ahnden. Art. 256 des Steuergesetzes wird sachgemäss angewendet.

Schlussbestimmungen

1. Wird für das Fälligkeitsjahr 1999 bis 31. März 2000 kein Rückerstattungsantrag gestellt, wird die Verrechnungssteuer ohne Antrag vorläufig zurückerstattet.

Schlussbestimmungen

1. Die Vollzugsverordnung zu den eidgenössischen Vorschriften über die Verrechnungssteuer vom 28. Dezember 1966 wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1999 angewendet.

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