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815.1 CH-SG

Art. 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Bezugsbehörde

III. Verfahren
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Art. 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Bezugsbehörde

1. Die Bezugsstellen der politischen Gemeinden beziehen die Einkommenssteuern.

2. Das kantonale Steueramt bezieht die übrigen Steuern einschliesslich die Steuerbussen.

3. Die Bezugsstellen der politischen Gemeinden leiten dem kantonalen Steueramt die Einkommenssteuern innert Monatsfrist nach Zahlungseingang zu. Bei verspäteter Ablieferung wird der politischen Gemeinde ein Verzugszins nach Art. 164 Abs. 1 DBG berechnet.

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