815.1
CH-SG
Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Beschwerde
III. Verfahren
Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Beschwerde
1. Beschwerden gegen Einspracheentscheide und gegen Erlassentscheide werden bei der Verwaltungsrekurskommission eingereicht.
2. Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Verwaltungsrekurskommission werden beim Verwaltungsgericht eingereicht.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens richten sich nach den für die kantonalen Steuern massgebenden Bestimmungen.