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815.1 CH-SG

Art. 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Einreichung der Einsprache

III. Verfahren
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Art. 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Einreichung der Einsprache

1. Einsprachen gegen die Veranlagung der Einkommenssteuern natürlicher Personen werden beim Gemeindesteueramt eingereicht, das die Verfügung eröffnet hat.

2. Die übrigen Einsprachen werden beim kantonalen Steueramt eingereicht.

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