815.1
CH-SG
Art. 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Einreichung der Einsprache
III. Verfahren
Art. 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Einreichung der Einsprache
1. Einsprachen gegen die Veranlagung der Einkommenssteuern natürlicher Personen werden beim Gemeindesteueramt eingereicht, das die Verfügung eröffnet hat.
2. Die übrigen Einsprachen werden beim kantonalen Steueramt eingereicht.