815.1
CH-SG
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Gemeindesteuerämter
I. Organisation
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Gemeindesteuerämter
1. Den Gemeindesteuerämtern obliegt
a) die Führung des Steuerregisters für die Einkommenssteuern der natürlichen Personen;
b)* Beschaffung, Verarbeitung und Übermittlung von Informationen gemäss Weisungen des kantonalen Steueramtes;
c)* Vorbereitung und Mitarbeit bei der Veranlagung der Einkommenssteuern und beim Vollzug der Verfügungen gemäss Weisungen des kantonalen Steueramtes.