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815.1 CH-SG

Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Gemeindesteuerämter

I. Organisation
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Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Gemeindesteuerämter

1. Den Gemeindesteuerämtern obliegt

a) die Führung des Steuerregisters für die Einkommenssteuern der natürlichen Personen;

b)* Beschaffung, Verarbeitung und Übermittlung von Informationen gemäss Weisungen des kantonalen Steueramtes;

c)* Vorbereitung und Mitarbeit bei der Veranlagung der Einkommenssteuern und beim Vollzug der Verfügungen gemäss Weisungen des kantonalen Steueramtes.

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