815.1
CH-SG
Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Aufgaben
I. Organisation
Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Aufgaben
1. Dem kantonalen Steueramt obliegt insbesondere
a) Veranlagung der Steuerpflichtigen und Erhebung der Quellensteuern;
b) die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten;
c)* die Vertretung des Kantons bei der Festsetzung der Ansätze für die Quellenbesteuerung natürlicher Personen und bei der Festlegung von Bezugsminima;
d) ...
e) die periodischen Steuerablieferungen und jährlichen Abrechnungen mit dem Bund;
f)* der Erlass von Steuerbeträgen;
g) die Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer;
h) die öffentliche Bekanntgabe der allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie der kantonalen Einzahlungsstellen zu Beginn des Jahres.