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815.1 CH-SG

Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Aufgaben

I. Organisation
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Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Aufgaben

1. Dem kantonalen Steueramt obliegt insbesondere

a) Veranlagung der Steuerpflichtigen und Erhebung der Quellensteuern;

b) die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten;

c)* die Vertretung des Kantons bei der Festsetzung der Ansätze für die Quellenbesteuerung natürlicher Personen und bei der Festlegung von Bezugsminima;

d) ...

e) die periodischen Steuerablieferungen und jährlichen Abrechnungen mit dem Bund;

f)* der Erlass von Steuerbeträgen;

g) die Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer;

h) die öffentliche Bekanntgabe der allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie der kantonalen Einzahlungsstellen zu Beginn des Jahres.

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