Behörden[[1]](#articletitle_text_fn_81780_2_1_c)
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
1. Das kantonale Steueramt ist die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer.
2. Die Verwaltungsrekurskommission ist die kantonale Steuerrekurskommission. Sie ist erste kantonale Beschwerdeinstanz.
3. Das Verwaltungsgericht ist zweite kantonale Beschwerdeinstanz.
1. Dem kantonalen Steueramt obliegt insbesondere
a) Veranlagung der Steuerpflichtigen und Erhebung der Quellensteuern;
b) die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten;
c)* die Vertretung des Kantons bei der Festsetzung der Ansätze für die Quellenbesteuerung natürlicher Personen und bei der Festlegung von Bezugsminima;
d) ...
e) die periodischen Steuerablieferungen und jährlichen Abrechnungen mit dem Bund;
f)* der Erlass von Steuerbeträgen;
g) die Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer;
h) die öffentliche Bekanntgabe der allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie der kantonalen Einzahlungsstellen zu Beginn des Jahres.
1. Den Gemeindesteuerämtern obliegt
a) die Führung des Steuerregisters für die Einkommenssteuern der natürlichen Personen;
b)* Beschaffung, Verarbeitung und Übermittlung von Informationen gemäss Weisungen des kantonalen Steueramtes;
c)* Vorbereitung und Mitarbeit bei der Veranlagung der Einkommenssteuern und beim Vollzug der Verfügungen gemäss Weisungen des kantonalen Steueramtes.
1. Soweit das Bundesrecht und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, werden die kantonalen Bestimmungen über die Organisation der Steuerbehörden, das Verfahren und den Bezug sachgemäss angewendet.
1. Stundungsentscheide sind endgültig.
2. Erlassentscheide können mit Beschwerde angefochten werden. Einsprache ist ausgeschlossen.
1. Einsprachen gegen die Veranlagung der Einkommenssteuern natürlicher Personen werden beim Gemeindesteueramt eingereicht, das die Verfügung eröffnet hat.
2. Die übrigen Einsprachen werden beim kantonalen Steueramt eingereicht.
1. Beschwerden gegen Einspracheentscheide und gegen Erlassentscheide werden bei der Verwaltungsrekurskommission eingereicht.
2. Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Verwaltungsrekurskommission werden beim Verwaltungsgericht eingereicht.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens richten sich nach den für die kantonalen Steuern massgebenden Bestimmungen.
1. Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren bei den Quellensteuern richtet sich nach den für die kantonalen Quellensteuern massgebenden Bestimmungen.
1. Die Bezugsstellen der politischen Gemeinden beziehen die Einkommenssteuern.
2. Das kantonale Steueramt bezieht die übrigen Steuern einschliesslich die Steuerbussen.
3. Die Bezugsstellen der politischen Gemeinden leiten dem kantonalen Steueramt die Einkommenssteuern innert Monatsfrist nach Zahlungseingang zu. Bei verspäteter Ablieferung wird der politischen Gemeinde ein Verzugszins nach Art. 164 Abs. 1 DBG berechnet.
1. Steuern und Steuerbussen werden in einem Betrag bezogen.
1. Inventaraufnahme und Siegelung erfolgen durch das kantonale Steueramt sowie durch die Inventarisationsbeamten und Urkundspersonen der politischen Gemeinden nach Weisungen des kantonalen Steueramtes.
1. Das Handelsregisteramt teilt dem kantonalen Steueramt die Löschungsanmeldung einer juristischen Person unverzüglich mit.
1. Das Grundbuchamt reicht dem kantonalen Steueramt bei der Veräusserung eines Grundstücks einer in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 51 Abs. 1 lit. c DBG steuerpflichtigen Person vor dem Grundbucheintrag die Ausweise über den Rechtsgrund der Veräusserung ein.
2. Das kantonale Steueramt erteilt dem Grundbuchamt die schriftliche Zustimmung zum Grundbucheintrag.
1. Die Verordnung über die Erhebung der eidgenössischen Wehrsteuer vom 6. Oktober 1945 wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1995 angewendet.