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814.11 VGS CH-SG

Art. 6 Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung (VGS) - Grundbuchverwalter

II. Organisation
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Art. 6 VGS · Grundbuchverwalter

1. Der Grundbuchverwalter am Ort der gelegenen Sache oder dessen Stellvertreter wirkt bei den Schätzungen von Amtes wegen mit. Erstrecken sich Grundstücke, die wirtschaftlich eine Einheit bilden und dem gleichen Eigentümer gehören, über zwei politische Gemeinden, wirkt der Grundbuchverwalter jener Gemeinde mit, in der die grössere Fläche liegt.

2. Dem Grundbuchverwalter obliegen nach Weisungen des Fachdienstes für Grundstückschätzung insbesondere

a) Entgegennahme von Begehren um Neuschätzung;

b) Vorbereitung und Nachbearbeitung der Schätzungen;

c) Organisation der Besichtigung der Schätzungsobjekte in Absprache mit dem Schätzer;

d) Einleitung des Schätzungsverfahrens durch Zustellung der Schätzungsanzeige;

e)* Teilnahme an der Besichtigung der Schätzungsobjekte und Mitwirkung bei der Wertermittlung;

f) Führung des Schätzungsprotokolls;

g)* Erfassung der massgeblichen Schätzungswerte zur Grundstückschätzung und zur Gebäudeschätzung im elektronischen System;

h)* ...

i) Auskunftserteilung an den Eigentümer in Absprache mit dem Schätzer.

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