814.11
VGS
CH-SG
Art. 5 Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung (VGS) - Schätzer
II. Organisation
Art. 5 VGS · Schätzer
1. Die Besichtigung der Schätzungsobjekte und die Ermittlung der Schätzungswerte erfolgt durch teilzeitlich und nach Privatrecht angestellte Fachpersonen.
2. Für die Schätzung eines landwirtschaftlichen Grundstücks wird eine Fachperson für landwirtschaftliche Schätzungen beigezogen, die teilzeitlich und nach Privatrecht angestellt wird.
3. Die Gebäudeversicherung stellt die Schätzer an.