814.11
VGS
CH-SG
Art. 4 Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung (VGS) - Fachdienst für Grundstückschätzung
II. Organisation
Art. 4 VGS · Fachdienst für Grundstückschätzung
1. Der Fachdienst für Grundstückschätzung ist die zuständige Stelle des Staates. Er leitet das Grundstückschätzungswesen.
2. Er ist insbesondere zuständig für
a) Leitung der Schätzungstätigkeit durch Schätzer und Grundbuchverwalter;
b) Bereitstellung von statistischem Grundlagenmaterial;
c) Schulung der Schätzer und Grundbuchverwalter;
d) Vertretung der Schätzer in besonderen Fällen;
e) Regelung der Freigabe der Schätzungswerte an die eröffnende Stelle;
f) Erteilung von Fachauskünften;
g)* Unterstützung von Steueramt und Gebäudeversicherung in Rechtsmittelverfahren betreffend Schätzungswerte.
3. Die Gebäudeversicherung stellt das Fachdienstpersonal an. Die Wahl des Leiters bedarf der Genehmigung des Finanzdepartementes.