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814.11 VGS CH-SG

Art. 3 Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung (VGS) - Gebäudeversicherung

II. Organisation
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Art. 3 VGS · Gebäudeversicherung

1. Die Gebäudeversicherung führt die Grundstückschätzung durch.

2. Das Finanzdepartement schliesst mit der Gebäudeversicherung eine Vereinbarung ab, welche die zu erbringenden Leistungen bezeichnet sowie die Rechte und Pflichten der beteiligten staatlichen Stellen regelt.

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