814.11
VGS
CH-SG
Art. 2 Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung (VGS) - Einteilung der Grundstücke
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 VGS · Einteilung der Grundstücke
1. Grundstücke werden in nichtlandwirtschaftliche und landwirtschaftliche eingeteilt. Die Abgrenzung richtet sich nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991.
2. Korporationsteilrechte, weitere ähnliche Nutzungsrechte des kantonalen Rechts, Waldflächen und kleine Grundstücke nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 gelten als landwirtschaftliche Grundstücke.